Gudrunstraße 3, 80634 München
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (B2B) über die Nutzung der Eventlocation Studio G3. Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nicht.
Vertragsgegenstand und Nutzungsumfang
Die Vermietung erfolgt nur für den vereinbarten Zeitraum und die im Angebot beschriebenen Zwecke. Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der Schriftform.
Mietzeit und Overtime
Standardnutzungszeit 09:00 bis 20:00 Uhr. Tagesmiete umfasst bis zu 9 Stunden.
Overtime nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Abrechnung mit 10 Prozent der vereinbarten Tagesmiete je angefangener Stunde.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fälligkeit gemäß Angebot oder Rechnung. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; eine Mahnpauschale von 40 Euro kann erhoben werden. Weitergehende Inkassokosten trägt der Mieter.
Stornierung und Rücktritt
Bis 20 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 50 Prozent der vereinbarten Kosten.
Weniger als 20 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 100 Prozent der vereinbarten Kosten.
Der Vermieter kann bei behördlicher Untersagung oder wesentlichem Vertragsverstoß zurücktreten.
Untervermietung und Weitergabe
Untervermietung oder sonstige Überlassung nur mit schriftlicher Zustimmung. Bei Verstoß ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Obligatorische Studiobetreuung
Während jeder Veranstaltung ist mindestens ein Teammitglied des Vermieters anwesend. Die Studiobetreuung wird mit 39 Euro pro Stunde berechnet (bis 5 Stunden).
Ausstattung, Technik und Fremddienstleister
Mobiliar, Technik, Catering, Personal können über Partner des Vermieters bezogen werden. Eigene Dienstleister nur mit schriftlicher Zustimmung. In diesem Fall kann ein Buy-out von bis zu 20 Prozent des Nettoauftragswerts erhoben werden; die genaue Höhe wird vorab vereinbart.
Reinigung und Müllentsorgung
Endreinigung durch eine Fachfirma ist verpflichtend. Bei starker Verschmutzung fällt eine Zusatzpauschale von 260 Euro netto an. Der Mieter trennt und entsorgt anfallenden Müll. Sondermengen werden gesondert berechnet.
Genehmigungen und Auflagen
Der Mieter beschafft erforderliche Genehmigungen, insbesondere GEMA, Lärmschutz, Sondernutzung öffentlicher Flächen, gaststättenrechtliche Erlaubnisse, und hält Auflagen ein.
Veranstalterhaftpflicht und Versicherung
Ab 50 Personen ist eine Veranstalterhaftpflichtversicherung nachzuweisen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckt und den Vermieter als Mitversicherten benennt. Der Mieter haftet für alle durch ihn, seine Gäste, Dienstleister oder Besucher verursachten Schäden.
Sicherheit und Crowd-Management
Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Gästen oder erhöhter Risikolage ist ein professioneller Sicherheitsdienst durch den Mieter zu stellen. Die Kosten trägt der Mieter.
Mediennutzung und Bildrechte
Bei Foto- und Filmaufnahmen mit Gästen stellt der Mieter die erforderlichen Rechte sicher. Die Nutzung von Logos oder Marken des Vermieters bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Zustand und Rückgabe
Die Räume sind besenrein und im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Beschädigungen, fehlende Ausstattung oder notwendige Rückbauten werden berechnet.
Zutrittsrecht und Hausrecht
Dem Vermieter oder beauftragten Personen ist Zutritt zur Location zu gewähren, bei Gefahr auch unangekündigt. Das Hausrecht verbleibt beim Vermieter.
Nutzung öffentlicher Flächen
Die Nutzung von Gehwegen, Plätzen oder Straßen vor dem Objekt ist nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Die Einholung der Genehmigung obliegt dem Mieter.
Sonn- und Feiertage
Veranstaltungen an Sonn- oder Feiertagen erfordern eine behördliche Genehmigung. Der Mieter ist für die Einhaltung des Ladenschlussgesetzes verantwortlich.
Überschreitung der Mietdauer
Eine Überschreitung ohne schriftliche Zustimmung ist unzulässig und kann zum Abbruch der Veranstaltung führen.
Beendigung des Hauptmietverhältnisses
Wird dem Vermieter die Nutzung der Fläche aufgrund Kündigung des Hauptmietvertrags oder behördlicher Untersagung unmöglich, endet auch das Vertragsverhältnis mit dem Mieter. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Vermieter dies nicht zu vertreten hat.
Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Gerichtsstand ist München, sofern beide Parteien Kaufleute sind. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Anlage: Getränke und Inhouse-Regelung
Getränkeversorgung erfolgt über die Inhouse-Bar als Tagespauschale, Eventpauschale oder nach Verbrauch. Externe Getränke nur mit Zustimmung; in diesem Fall kann ein Buy-out von bis zu 20 Prozent des Nettoauftragswerts erhoben werden.
Stand: 2025 – Studio G3 Eventloft GmbH